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Patientenaufklärung

Zahnimplantat steuerlich absetzen in Österreich

Zahnimplantate sind in Österreich als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG steuerlich absetzbar.

12 Min. Lesezeit|IIDZ Wien – Wissenschaftliche Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahnimplantate sind in Österreich als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG) steuerlich absetzbar.
  • Absetzbar ist nur der Betrag über dem einkommensabhängigen Selbstbehalt (6–12 % des Jahreseinkommens).
  • Eintragung in der Arbeitnehmerveranlagung: Beilage L1ab, Kennzahl 730 — oder online über FinanzOnline.
  • Alle Rechnungen und Zahlungsbelege 7 Jahre aufbewahren — Vorlage beim Finanzamt nur auf Anfrage.
  • Tipp: Mehrere Behandlungen in einem Kalenderjahr bündeln, um den Selbstbehalt sicherer zu überschreiten.
  • Rückwirkend bis zu 5 Jahre möglich — Veranlagungen bis 2021 können noch 2026 eingereicht werden.

Ein Zahnimplantat kostet in Wien zwischen 2.000 und 4.500 Euro — und die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt in aller Regel nichts davon. Was viele Patienten nicht wissen: Das österreichische Steuerrecht bietet eine legale Möglichkeit, einen Teil dieser Kosten zurückzuholen — über die außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG. Dieser Artikel erklärt, wie das in Österreich konkret funktioniert — nicht in Deutschland.

Österreich ≠ Deutschland

Das österreichische Steuerrecht unterscheidet sich grundlegend vom deutschen. Viele im Internet gefundene Ratgeber beziehen sich auf das deutsche EStG und die zumutbare Belastung nach § 33 dEStG — diese Regeln gelten in Österreich nicht. Dieser Artikel bezieht sich ausschließlich auf das österreichische Einkommensteuergesetz (§ 34 EStG AT) und die Arbeitnehmerveranlagung beim österreichischen Finanzamt.

Was sind außergewöhnliche Belastungen in Österreich?

Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) sind Ausgaben, die drei Voraussetzungen erfüllen müssen:

1

Außergewöhnlich

Die Ausgaben müssen höher sein als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen. Zahnimplantate erfüllen dieses Kriterium, da sie weit über normale Zahnarztkosten hinausgehen.

2

Zwangsläufig

Die Kosten müssen sich aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen. Bei einem fehlenden Zahn mit Kauverlust ist die Zwangsläufigkeit gegeben — rein ästhetische Maßnahmen ohne medizinische Indikation sind es nicht.

3

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigend

Die Ausgaben müssen den einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen. Erst der Betrag über diesem Selbstbehalt wirkt sich steuermindernd aus.

Der Selbstbehalt: Was Sie selbst tragen müssen

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den Sie selbst tragen müssen — erst Kosten über diesem Betrag wirken sich steuermindernd aus. Er hängt von Ihrem Jahreseinkommen und Familienstand ab (Quelle: BMF.gv.at, Stand 1. Jänner 2026):

JahreseinkommenSelbstbehaltBeispiel: Selbstbehalt bei 3.000 € Implantat
bis 7.300 €6 %438 € → 2.562 € absetzbar
7.301 – 14.600 €8 %z.B. bei 12.000 €: 960 € → 2.040 € absetzbar
14.601 – 36.400 €10 %z.B. bei 25.000 €: 2.500 € → 500 € absetzbar
über 36.400 €12 %z.B. bei 45.000 €: 5.400 € → Implantat nicht absetzbar

Selbstbehalt reduzieren

Der Selbstbehalt verringert sich um je 1 Prozentpunkt für:

  • Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
  • Jedes Kind, für das mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird
  • Verheiratete/eingetragene Partnerschaft (mehr als 6 Monate), wenn Partner/in max. 7.411 € (2026) verdient

Praxisbeispiel: Was kommt tatsächlich zurück?

Beispiel: Angestellte in Wien, ledig, keine Kinder

Jahreseinkommen (Bemessungsgrundlage)25.000 €
Selbstbehalt (10 %)2.500 €
Implantat-Kosten (Titan + Krone + OP)3.200 €
ÖGK-Erstattung0 € (Implantate = Wahlleistung)
Absetzbare Kosten (3.200 − 2.500)700 €
Steuersatz bei 25.000 € Einkommen (ca.)ca. 36,5 %
Steuerersparnisca. 255 €

Hinweis: Dieses Beispiel dient der Orientierung. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt von Ihrem individuellen Steuersatz und weiteren Abzügen ab. Für eine genaue Berechnung empfiehlt das Institut die Beratung durch einen österreichischen Steuerberater oder die Arbeiterkammer Wien.

Steuer-Tipp: Behandlungen bündeln

Das Finanzamt berechnet den Selbstbehalt pro Kalenderjahr. Wenn Sie mehrere Behandlungen planen (eigene und jene von Kindern), zahlen Sie alle in einem Kalenderjahr. So steigen Ihre Gesamtkosten eher über die Selbstbehaltsgrenze — und nur dann lassen sich die Kosten steuermindernd absetzen.

Was ist absetzbar — und was nicht?

Absetzbar (Krankheitskosten)

Zahnimplantat (Titanimplantat, Zirkonimplantat)
Implantatkrone, Aufbau (Abutment)
Chirurgische Kosten (OP-Honorar)
DVT/CBCT-Diagnostik (3D-Röntgen)
Knochenaufbau (Augmentation, Sinuslift)
Zahnprothesen, Brücken, Kronen
Fahrtkosten zum Zahnarzt

Nicht absetzbar (ästhetisch/Vorsorge)

Professionelle Zahnreinigung (Prophylaxe)
Bleaching / Zahnaufhellung
Veneers ohne medizinische Indikation
Rein ästhetische Korrekturen
Mundhygiene-Produkte
Kosten, die Versicherung erstattet hat

Welche Belege Sie sammeln müssen

Sie müssen die Belege nicht mit der Steuererklärung einreichen — aber 7 Jahre aufbewahren, falls das Finanzamt nachfragt:

Originalrechnungen des Zahnarztes

Aufgeschlüsselt nach Positionen: Implantat, Abutment, Krone, OP-Honorar, Diagnostik separat. Pauschalrechnungen sind schwieriger durchzusetzen.

Zahlungsbelege

Kontoauszug oder Quittung als Nachweis, dass Sie tatsächlich bezahlt haben. Maßgeblich ist das Zahlungsdatum (Kalenderjahr!).

Erstattungsbescheide von ÖGK / Zusatzversicherung

Alle Erstattungen müssen von den Kosten abgezogen werden. Nur der selbst getragene Nettobetrag ist absetzbar.

Ärztliche Bestätigung (bei Bedarf)

Bei Grenzfällen (z.B. wenn die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist) empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung des Zahnarztes über die medizinische Indikation.

Schritt für Schritt: So tragen Sie es ein

1

Nettobetrag berechnen

Alle Zahnarzt-Rechnungen für Implantate addieren. Davon alle Erstattungen (ÖGK, Zusatzversicherung) abziehen. Ergebnis = absetzbare Kosten.

2

Selbstbehalt berechnen

Ihr Jahreseinkommen (Bemessungsgrundlage) × Selbstbehalts-Prozentsatz (6–12 %). Nur der Betrag über diesem Selbstbehalt ist steuermindernd.

3

Arbeitnehmerveranlagung einreichen

Online über FinanzOnline (finanz.at) oder mit Papierformular L1 + Beilage L1ab beim Finanzamt. Krankheitskosten in Beilage L1ab, Kennzahl 730 eintragen.

4

Belege aufbewahren

Rechnungen und Zahlungsbelege 7 Jahre aufbewahren — nicht einreichen, nur bei Rückfrage vorlegen.

5

Frist beachten

Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend eingereicht werden. Für 2021 ist die Frist Ende 2026.

Wo Sie kostenlose Beratung in Wien bekommen

Arbeiterkammer Wien

Kostenlose Steuerberatung für AK-Mitglieder. Steuerausgleich-Service, Beratung zu außergewöhnlichen Belastungen.

FinanzOnline (BMF)

Offizielle Online-Plattform des Finanzministeriums für die Arbeitnehmerveranlagung. Kostenlos, ohne Papierformular.

Finanzamt Österreich

Auskunft zu konkreten Fragen über die Hotline 050 233 790 oder in den Finanzamts-Standorten in Wien.

Fazit: Lohnt es sich?

Ob sich die steuerliche Geltendmachung lohnt, hängt stark vom Einkommen ab. Bei einem Jahreseinkommen unter 30.000 Euro und Implantatkosten über 2.500 Euro ist die Steuerersparnis real und spürbar. Bei höheren Einkommen übersteigt der Selbstbehalt oft die Implantatkosten — dann wirkt sich nur ein Restbetrag aus. In jedem Fall gilt: Belege sammeln, Veranlagung einreichen, und bei Unsicherheit die Arbeiterkammer Wien kostenlos fragen. Das Institut empfiehlt bei komplexen Situationen die Beratung durch einen österreichischen Steuerberater.

Quellen (Stand 2026)

II

IIDZ Wien – Wissenschaftliche Redaktion

Wissenschaftliche Redaktion

Tags:SteuerAußergewöhnliche BelastungZahnimplantatÖsterreichEStGArbeitnehmerveranlagungWien

Hinweis: Diese Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle zahnärztliche Beratung. Das Institut für Implantologie und digitale Zahnmedizin Wien ist eine gemeinnützige, unabhängige Wissenschaftsplattform — kein Behandlungsbetrieb. Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Literatur; individuelle Behandlungsentscheidungen müssen stets mit einem approbierten Zahnarzt oder Facharzt getroffen werden.

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